Das Ergebnis der Stuttgart21-Schlichtung

Der springende Punkt bei Stuttgart21 ist das Internet.
Ueber die letzten 15 oder 20 Jahre hat sich geaendert, dass die Leute jetzt erwarten, relevante Information schnell und direkt zu erreichen – at your finger tips. Ein Produkt, das man nicht googeln kann, ueber das man keine Meinungen finden oder austauschen kann, ist suspekt. Eine Behoerde, deren Formulare oder gar deren Oeffnungszeiten nicht online sind, verursacht Aerger und Kritik.

Es ist an der Zeit, alle Grundlagen fuer Entscheidungen der oeffentlichen Hand online zu stellen. Ein Freedom of Information Act: Unterlagen, die nicht online sind, gelten nicht. Gebote, Gesuche, Studien duerfen nur Grundlage fuer oeffentliche Geldausgaben sein, wenn sie vor der Ausgaben-Entscheidung online einsehbar waren. Privacy zaehlt hier sehr wenig: wer sich als oeffentlicher Entscheider oder Durchfuehrer fuer einen Auftrag oder fuer seine Unterschrift geniert, der unterschreibt eben nicht.

Es wird sicher schwierig, diese Regel zu gestalten, mit ihren Ausnahmen z.B. fuer Sozial- und Jugendaemter oder die Finanzaemter mit ihren Zahlungen an Privatpersonen und Familien.
Aber die Muehe wird sich lohnen.

Die Notwendigkeit eines deutschen Freedom of Information Act – das ist es, was sich aus Stuttgart21 und vor allem aus dem Schlichtungsverfahren ergibt. Der ganze Konflikt, die Verletzungen waeren durch die Existenz einer solchen Regel vermieden worden.

Noch ein Beispiel? Planung der Loveparade 2010 in Duisburg.

One Response to “Das Ergebnis der Stuttgart21-Schlichtung”

  1. Bruno der Fragwuerdige sagt:

    Ein weiteres Beispiel: Die Geheimverträge, die z. B. den privaten Betreibern der Berliner Wasserversorgung ihre Renditen sichern. Deutsche Kommunen lassen sich mit Sale-and-lease-back-Vertragen über den Tisch ziehen („Public Private Partnership“), die sie nicht wirklich verstehen, weil ihre einzig gültige Fassung tausend oft auch noch englische Seiten enthält.

    Eigentlich sollte es der Öffentlichen Hand generell verboten sein, Geheimverträge abzuschließen. Das Geschäftsinteresse der privaten Seite kann jedenfalls kein Grund für Ausnahmen sein.

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